Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Veranstalter

Mediaval GmbH
Vorderheubühl 8
91154 Roth

E-Mail: info@festival-mediaval.com
Geschäftsführung: Ulf Schertel

2. Geltung der AGB

2.1 Das Festival-Mediaval findet auf dem Festgelände Goldberg in Selb statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, sowie den kostenlosen Außenbereich der Goldbergbucht. Des Weiteren gehören hierzu auch der Campingplatz und ausgewiesene Parkplätze. Die AGBs gelten auf dem gesamten Gelände und allen dazugehörigen Flächen.
2.2 Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, der Mediaval GmbH („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.
2.3 Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Campingordnung an.

3. Tickets

3.1 Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn
3.1.1 gegen den Dritten besteht ein Hausverbot
3.1.2 das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf

4. Campen, Parken & Sauberkeit

4.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt noch nicht zum Campen. Für den Campingplatz muss zusätzlich vor Ort ein Campingticket erworben werden.
4.2 Das ausgewiesene Campinggelände darf nicht mit Autos oder anderen Fahrzeugen befahren werden, es ist nur für Zelte. Zum entladen des Fahrzeuges kann an den Rand des Campingplatzes herangefahren werden, danach muss das Auto weggefahren und auf einem der umliegenden Parkplätze geparkt werden.
4.3 Es gibt einen Wohnmobilparkplatz an der Eishalle in Selb und einen am Fuße des Festivalgeländes dem „Goldberg“, dieser wird von der Stadt Selb betrieben und wir können hierrüber keine Auskunft erteilen.
4.4 Offenes Feuer auf dem Campinggelände ist untersagt. Ebenso Grillen. Kleine Gaskocher sind erlaubt, jedoch müssen diese durchgehend bewacht werden.
4.5 Aggregate in jeglicher Form sind verboten.
4.6. generell sind die Besucher-, Gelände- und Campingordnung einzuhalten.
4.7 das Festival-Mediaval ist ein grünes Festival. Sowohl im Bereich des Festival-Geländes, als auch auf dem Campingplatz ist auf Sauberkeit und Mülltrennung zu achten. Es gibt verschieden farbige Müllbeutel und Mülleimer für die unterschiedlichen Müllsorten. Getrennt wird nach organischem Müll, Glas, Papier und Restmüll.

5. Einlass; Einlasskontrolle

5.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Festivalbändchen eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen.
5.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Securitydienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Taschenkontrollen). Der Securitydienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Festivalgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden. 5.3. Auf dem Gelände des Festival-Mediaval gilt kein Taschenverbot. Rucksäcke, Bollerwägen, Taschen sind erlaubt.
5.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

6. Verbotene Gegenstände

6.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten:
6.1.1. Glasflaschen jeder Art, PET-Flaschen die mehr als 1L fassen, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), hierzu gehören auch Schwerter, Äxte, Degen etc., auch Schaukampfwaffen, pyrotechnische Gegenstände, Drohnen, sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
6.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
6.1.3 Drogen jeglicher Art.
6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

7. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

7.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher-, Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:
7.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen,
7.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
7.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
7.1.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
7.1.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen, zu entfernen, zu entwenden oder zu beschmutzen, oder in einer anderen Weise, das äußere Erscheinungsbild zu verändern.
7.1.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen.
7.1.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen oder über die Zäune zu klettern.
7.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren.
7.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 6 und 7.1., 7.2. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen.
7.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und das Festivalband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
7.5. Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, antifeministische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.

8. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

8.1. Wird das Festival-Mediaval abgesagt, besteht ein Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises, außer es handelt sich um eine Absage auf Grund eines Ereignisses höherer Gewalt, z.B. Sturm, Erdbeben, oder jedes andere Ereignis welches eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Besucher, Künstler oder des Personals darstellt.
Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt behält sich der Veranstalter den Abbruch oder die Unterbrechung der Veranstaltung vor.
8.2. Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festival-Mediaval. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte oder Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben. Über Änderungen im Programm wird rechtzeitig informiert.

9. Jugendschutz

Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

9.1. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 12 Jahren ist der Eintritt frei. Kinder und Jugendloche bis 16 Jahre dürfen das Gelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
9.2. Jugendliche im Alter von 16 bis einschließlich 17 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten, außer sie sind in Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.
9.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
9.4 Kinder unter 16 Jahren dürfen keinerlei alkoholische Getränke zu sich nehmen. Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahren dürfen nur Bier, Wein, Sekt oder ähnliche Getränke konsumieren, jedoch keine Spirituosen oder brantweinhaltigen Getränke.
9.5 Erziehungsbeauftragte und personenberechtigte Personen müssen zu jederzeit angeben können, wo sich die Person, für die sie verantwortlich sind, befindet. Außerdem müssen sowohl die erziehungsbeauftragten und personenberechtigten Personen, wie auch die Minderjährigen jederzeit zurechnungsfähig und im Besitz ihrer vollen geistigen Kräfte sein. Dies bedeutet, dass sie zu keiner Zeit berauscht oder durch verbotene Substanzen beeinträchtigt sein dürfen.

10. Haftungsbeschränkung

10.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
10.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

11. Recht am eigenen Bild

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Festival-Mediaval, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetz sowie der DSGVO werden eingehalten.

Es gelten unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung, der Veranstalter behält sich vor Änderungen vorzunehmen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.